Urheberrecht und Nutzungsrecht des AutorsNach dem Urheber- und Verlagsrechtsgesetz (UrhG) erwerben Sie als Autor oder Autorin einer Diplomarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit, Magisterarbeit, Staatsexamensarbeit, Dissertation oder anderen Hochschulstudie mit Anfertigung Ihrer Arbeit das alleinige Urheberrecht und grundsätzlich auch die hieraus resultierenden Nutzungsrechte wie z. B. Veröffentlichung (§ 12 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), Vervielfältigung (§ 16 UrhG) sowie nichtkommerzielle oder kommerzielle Verwertung. Die dem Urheber nach dem Gesetz zustehenden Rechte verlieren Sie auch durch die Einreichung eines Prüfungsexemplars nicht. Die staatliche Universität ist als wissenschaftliche Ausbildungsstätte und schließlich als "Prüfungsbehörde" tätig. Deshalb steht der Universität in rechtlicher Hinsicht innerhalb der eigenen wissenschaftlichen Forschung und Lehre (einschließlich Publikation) ein Nutzungsrecht am Inhalt Ihrer Arbeit zu. Ein Veröffentlichungs-, Verbreitungs-, Vervielfältigungs- oder kommerzielles Verwertungsrecht steht der Universität ohne Ihr Einverständnis nicht zu. Sofern Sie als Verfasser einer Studie diese im Rahmen eines Forschungsprojekts oder eines Arbeitsverhältnisses mit der Universität erstellt haben, ist eine Vermarktung nur mit dem Einverständnis der Universität möglich. Studien, die in Unternehmen oder anderen Organisationen angefertigt wurden und firmeninterne Daten oder vertrauliche Informationen beinhalten, können ebenfalls nur mit deren Einverständnis vermarktet werden. Weitergehende Informationen zu diesem Thema liefert der Aufsatz "Zur archivischen Problematik von Prüfungsunterlagen" von Dr. Klaus Graf, insbesondere das 4. Kapitel "Die urheberrechtliche Problematik der Prüfungsarbeiten". |